Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Elektroflug Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Adresse des Präsidiums. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Etablierung der elektrisch angetriebenen Gleitschirm-, Hängegleiter- und Starrflügler-Fliegerei, etc. in der Schweiz – in allen Formen, auf allen Stufen und Ebenen – unter spezieller Hervorhebung der Flugsicherheit, der Erhöhung der fliegerischen Kenntnisse, der Umweltverträglichkeit und sozialer Akzeptanz.

3. Mittel und Vereinsjahr

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Erträge aus Leistungen
  • Subventionen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen – insbesondere Piloten und Pilotinnen mit Lizenz und jene in Ausbildung bzw. alle, welche Interesse an dieser Art der Fliegerei haben. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4.1 Änderung der Mitgliederbeiträge

Eine Änderung der Mitgliederbeiträge muss vom Vorstand ausgearbeitet, begründet und der Einladung der Mitgliederversammlung beigelegt werden.

4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

4.3 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen der Verletzung der Statuten, Verstössen gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann einen abschliessenden Entscheid der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich verlangen (Antrag an Vorstand). Dieser Antrag und dessen Begründung werden allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugestellt.

5. Organe des Vereins

Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen. Die Mitgliederversammlung kann gegebenenfalls und nach Antrag noch weitere bestimmen.

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

6. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Zusammen mit dem Beschlussprotokoll der Mitgliederversammlung, das spätestens 1 Monat nach der Versammlung verschickt sein muss, wird eine aktuelle Mitgliederliste allen Mitgliedern zugestellt. Diese umfasst wenigstens den Vornamen, Namen und die Mailadresse. Sie umfasst alle weiteren Informationen, die das Mitglied bei der Anmeldung angegeben hat oder später dem Vorstand zur Publikation meldet.

6.1 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht entziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.
  • Genehmigung der Jahresrechnung.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl des Vorstandes und der Revisoren.
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Kenntnisnahme und Genehmigung des Jahresbudgets. Transparenz kann von jedem Mitglied eingefordert werden.
  • Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm.
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte.
  • Änderung der Statuten und Reglemente.
    Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Personen. Spätestens nach zwei Jahren muss eine Bestätigung im Amt stattfinden. Wiederwahl ist möglich.

7.1 Aufgaben des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes leiten den Verein und die Aufgabenträger.

Folgende Aufgaben erledigt der Vorstand, der sich selber konstituiert:

  • Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein juristisch nach aussen.
  • Er schlägt der Mitgliederversammlung zu genehmigende Reglemente vor.
  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) und Einzelpersonen für bestimmte Aufgaben einsetzen. Diese Aufgaben werden in einer Beschreibung vom Vorstand festgehalten.
  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele externe Personen im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zu solchen Sitzungen können auch Aufgabenträger eingeladen werden. Diese habe beratende Stimme. Entscheide fällen nach Anhörung der Aufgabenträger ausschliesslich die Vorstandsmitglieder.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn >50% der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachen Mehr genehmigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand und weitere Aufgabenträgerinnen und -träger sind ehrenamtlich tätig, sie haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Aufgaben werden vorwiegend durch Aufgabenträger (mehrheitlich Aktivmitglieder) bearbeitet. Ämterkumulation ist möglich.

7.2 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

8. Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren werden alle zwei Jahre für eine Amtsperiode gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung, die Belege sowie den Kassenbestand und legen die Ergebnisse ihrer Prüfung an der MV schriftlich vor.

Eine Wiederwahl der Revisoren für weitere Amtsperioden ist zulässig.

9. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

10. Aufgaben des Vereins

  • Flugplätze/-gebiete (jeweils ein lokaler Aufgabenträger)
  • Anlässe wie:
    • Gemeinsames Fliegen
    • Vorträge zu bestimmten Themen
    • Rahmen der Mitgliederversammlung
  • Unterstützung des SHV sowie Information der Mitglieder zu den Themen:
    • Flugplätze/-gebiete
    • Sicherheit
    • Lufträume/Funk
    • Ausbildung
    • Technik
    • Vernehmlassungen (BAZL, Skyguide, SHV etc.)
  • Zusammenarbeit mit Dritten wie
    • Verbänden,
    • Vereinen,
    • Regionen,
    • Geräteherstellern,
    • Flugschulen,
    • etc.
  • Internetauftritt des Vereins

Die Aufgaben werden vom Vorstand in der Beilage A präzisiert und ergänzt. Diese Beilage wird durch den Vorstand angepasst und jeweils der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem absoluten Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 30. April 2016 und gelten ab dem 28. September 2019.

Vol Électrique Suisse